Einerseits den Transport von Personen, andererseits die Vermittlung von Mitteilungen, Waren und Geld zwischen räumlich getrennten Personen. Seit jeher wurde betont, dass das Bankgeschäft nicht dazu gehöre11. Nach Auffassung von Burckhardt hätte sich der Bund schon 1910 für die Erweiterung des Postbereiches auf den Check- und Giroverkehr eigentlich nicht mehr auf Artikel 36 der Bundesverfassung von 1874 stützen können, weil es in diesen beiden Bereichen nicht mehr bloss um die Vermittlung von Geld auf Distanz gehe und weil sie typisches Bank- und nicht Postgeschäft seien12. Lendi widerspricht dem zwar und zieht die Grenzlinie