In diesem Zusammenhang ist es interessant, die Entwicklung seit 1874 zu verfolgen. Der Aufgabenbereich der Post wurde nicht durch Verfassungsrevision, sondern durch Bundesgesetz mehrmals angepasst und erweitert8. Bemerkenswert ist insbesondere das Bundesgesetz betreffend das schweizerische Postwesen vom 5. April 19109, welches der Post nicht nur die Einzugsmandate, die Postanweisungen sowie den Postcheck- und Giroverkehr zuwies (Art. 2 Bst. f–h), sondern auch die Bundesversammlung ermächtigte, «der Post weitere Dienstzweige, die sich für ihren Betrieb eignen, zu Besorgung [zu] übertragen».