Es ist daher zu untersuchen, ob sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften von Artikel 92 BV weitere Erkenntnisse gewinnen lassen. Der Gehalt des heutigen Artikels 92 BV entspricht im Wesentlichen den Absätzen 1 und 3 von Artikel 36 der Bundesverfassung von 1874. Dieser Artikel wiederum war schon in der Urfassung von 1874 in derselben Form enthalten. In diesem Zusammenhang ist es interessant, die Entwicklung seit 1874 zu verfolgen.