3.2.1.2 Historische Auslegung Der Wille des historischen Verfassungsgebers ist zunächst im Zusammenhang mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 zu untersuchen. Der Bundesrat führte in der Botschaft aus, das Bankgeschäft sei nicht erfasst, ohne jedoch zur Abgrenzung weitere Ausführungen zu machen. Gemäss dem allgemeinen Nachführungskonzept bestand auch bei Artikel 92 grundsätzlich nicht die Absicht, inhaltliche Änderungen vorzunehmen6. Im Parlament wurde im Zusammenhang mit dem Postund Fernmeldeartikel (Art. 75 des Entwurfs 1996) relativ intensiv über die Formulierung debattiert;