3.2.1.1 Wortlaut Der Wortlaut von Artikel 92 BV gibt keine Hinweise, welche Sachbereiche von der Formulierung «Post- und Fernmeldewesen» erfasst sein sollen. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis gehören zum Begriff «Post» die Brief-, Paket- und Personenbeförderung sowie eventuell der Zahlungsverkehr, nicht aber die Bereiche Aktivgeschäft, Anlage und Vorsorge sowie Hypothekengeschäft. Diese Geschäfte werden eben als typische Bankgeschäfte wahrgenommen. Dies spiegelt sich schon in der Gutachtenfrage, indem diese die zu untersuchende Weiterentwicklung der Geschäftsfelder der PostFinance mit dem Stichwort Postbank verbindet.