Aus der Sicht der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung bedürfen die Kantone somit keiner Verfassungsgrundlage, um die Kantonalbanken zu betreiben. Der Bund hingegen muss sich, will er sich als Inhaber einer Bank betätigen, auf eine Verfassungsnorm stützen können, welche ihm dies erlaubt. Im Ergebnis braucht der Bund aus dem Blickwinkel der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung eine Verfassungsgrundlage für den Betrieb einer Postbank.