Auch wenn die PostFinance als Aktiengesellschaft aus der Schweizerischen Post ausgegliedert, aber nach Kapital und Stimmen von der Post mehrheitlich beherrscht würde3, gälte das Gesagte, da die Wahl der Rechtsform allein die rechtliche Zuordnung nicht beeinflusst4. 1 Wie es zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung der Fragestellung geplant war. 2 Vgl. auch Felix Uhlmann, Gewinnorientiertes Staatshandeln, Basel 1997, S. 23. 3 Vgl. oben Fussnote 1. 4 Vgl. Ivo Hangartner, St. Galler BV-Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 5 N. 3 (spezifisch zu den Grundsätzen des Staatshandelns); Uhlmann a.a.O.