Wie das Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2001 zu Handen der Schweizerischen Post ausgeführt hat, ist die Post ein Unternehmen des Bundes, welches unter den Begriff «Bund» subsumiert werden kann. Das Handeln der Post muss daher dem Bund zugerechnet werden2. Dies hat zur Folge, dass die Post nicht nur ans Legalitätsprinzip, sondern auch an die übrigen Grundsätze des Staatshandelns (siehe insb. Art. 5 BV) gebunden ist. Die PostFinance wiederum ist heute ein rechtlich nicht verselbständigter Geschäftsbereich der Post, so dass das Gesagte für die PostFinance ebenfalls zutrifft: Das Handeln der PostFinance ist Handeln des Bundes.