Regeste: Das Handeln der Schweizerischen Post wird dem Bund zugerechnet. Der Bund bräuchte aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung (Art. 3 und 42 BV) und aufgrund des Grundsatzes der staatsfreien Wirtschaft (Teilgehalt von Art. 27 und 94 BV) eine Verfassungsgrundlage, um eine Postbank zu betreiben. Eine solche existiert heute jedoch nicht: Auslegung der Artikel 92 (Post- und Fernmeldewesen), 98 (Banken und Versicherungen) und 99 (Geld- und Währungspolitik) der Bundesverfassung. Zudem ist die Abweichung vom Grundsatz der staatsfreien Wirtschaft nur aufgrund eines öffentlichen Interesses zulässig;