{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000203_2006-11-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000203.pdf?ID=150000203", "Checksum": "1401df7c8af0fed73ac15d076b67ebff"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.11.2006 150000203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "567174a2d23459fcd8e67f52de0d159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203\n\nDie Wirtschaftsfreiheit ist im schweizerischen Verfassungsrecht in verschiedener Hinsicht relevant. Oft\nwerden drei verschiedene Aspekte (oft als Dimensionen oder Funktionen bezeichnet) unterschieden.\nZunächst ist die Wirtschaftsfreiheit ein Grundrecht, und zwar ein klassisches Freiheitsrecht, welches\ndie Einzelnen vor Eingriffen des Staates in ihre freie wirtschaftliche Entfaltung schützt (Art. 27 BV).\nSodann wird von einer institutionellen (auch: ordnungspolitischen) Dimension gesprochen. Diese wird\nin Artikel 94 BV erfasst, indem sich die Verfassung dort zum Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit bekennt\n27\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. Nov. 1996, BBl 1997 I 1, 305; in den parlamentarischen\nBeratungen finden sich keine Ausführungen zur Frage (nachzuverfolgen anhand der Tabelle bei Jean-François\nAubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril\n1999, Zürich 2003, Art. 98 am Ende).\n28\nSo auch Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Fussnote 1 zu Art. 98.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 138\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nund für Abweichungen von diesem Grundsatz besondere Voraussetzungen aufstellt. In der bundesstaatlichen Dimension schliesslich garantiert die Wirtschaftsfreiheit die Freiheit des interkantonalen\nWirtschaftsverkehrs (vgl. Art. 95 Abs. 2 BV)29.\n\nVorliegend ist die institutionelle Dimension relevant. Artikel 94 Absatz 1 BV hält fest, dass sich Bund\nund Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Artikel 94 Absatz 4 BV legt in\nBezug auf den Bund fest, dass dieser nur dann vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen darf,\nwenn ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Als Hauptfall einer solchen Abweichung nennt die Verfassung «insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten». Gemäss der Botschaft zum Verfassungsentwurf 1996 ist es dem Staat grundsätzlich «untersagt, Regelungen und\nMassnahmen zu treffen, die den Wettbewerb unter privaten Wirtschaftssubjekten verzerren oder den\nWettbewerb sogar ganz verunmöglichen.»30\n\nDie herrschende Lehre vertritt vor diesem Hintergrund zu Recht die Ansicht, die Wirtschaftsfreiheit\nschütze die Privaten nicht generell vor staatlicher Konkurrenz31. Es ist jedoch weitgehend anerkannt,\ndass auch der Staat als Wettbewerbsteilnehmer den gleichen Regeln unterworfen sein muss wie die\nanderen Wettbewerbsteilnehmer. Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sind keine Querfinanzierungen aus Steuergeldern oder Monopolbereichen erlaubt32. Dieses Verbot der Querfinanzierung hat\nder Gesetzgeber beispielsweise in Artikel 9 Absatz 4 des Postgesetzes für die Wettbewerbsdienste\nder Post und in Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Meteorologie und die Klimatologie\n(SR 429.1, MetG) für die erweiterten Dienstleistungen der MeteoSchweiz ausdrücklich festgehalten33.\nIm Fall der Postbank wäre zwar mit einer Querfinanzierung zu rechnen. Diese Querfinanzierung würde\njedoch nicht vom Monopolbereich zu den Bankdienstleistungen fliessen, sondern gerade umgekehrt.\nDies ist aus der Sicht des Querfinanzierungsverbotes unproblematisch, da eine allfällige Pflicht zum\nVerschieben von Erträgen aus dem Bankgeschäft an den postalischen Monopolbereich die Postbank\ngegenüber ihren privaten Konkurrenten benachteiligen, nicht bevorteilen würde. Aus dem Blickwinkel\ndes Verbots der Querfinanzierung wäre der Betrieb einer Postbank somit nicht unzulässig.\n\nDer Staat hat sich allerdings mit Zurückhaltung am Wettbewerb zu beteiligen34. Es lässt sich der Verfassung eine Grundentscheidung für eine staatsfreie Wirtschaft entnehmen (auch: «Grundsatz der\nPrivatwirtschaft»). Dieser Grundsatz darf nicht mit dem «Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit» gemäss\nArtikel 94 BV verwechselt werden. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die wirtschaftspolitisch motiviert sind, brauchen eine entsprechende besondere Verfassungsgrundlage (vgl.\nArt. 100 Abs. 3 BV zur Konjunkturpolitik, Art. 101 Abs. 2 Satz 2 BV zur Aussenwirtschaftspolitik, Art.\n102 Abs. 2 BV zur Landesversorgung, Art. 103 Satz 2 BV zur Strukturpolitik und Art. 104 Abs. 2 BV\nzur Landwirtschaft). Wenn der Bund aus anderen als wirtschaftspolitischen Gründen ein staatliches\nTätigwerden (Abweichung vom Grundsatz der Staatsfreiheit) vorsieht, braucht er dafür eine Kompetenzgrundlage (vgl. Art. 89 BV zur Energiepolitik, Art. 92 BV zum Fernmeldewesen, Art. 90 BV zur\nKernenergie) und muss sich auf ein öffentliches Interesse stützen können, aber er bedarf keines «Abweichungsvorbehaltes»35.\n\nDass die Verfassung keine Kompetenzgrundlage für den Betrieb einer Postbank enthält, wurde oben\n(Ziffer 3) bereits ausgeführt.\n\n"}