{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000203_2006-11-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000203.pdf?ID=150000203", "Checksum": "1401df7c8af0fed73ac15d076b67ebff"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.11.2006 150000203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "567174a2d23459fcd8e67f52de0d159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203\n\nDie Banken- und Börsengesetzgebung (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, SR 952.0,\nBankengesetz, BankG; Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, SR 954.1, Börsengesetz, BEHG), welche sich auf den heutigen Artikel 98 BV stützen kann, enthält zur Hauptsache zwei\nArten von Vorschriften, beide mit wirtschaftspolizeilicher Zielsetzung: Solche, die die Anleger vor unseriösem Verhalten der Banken schützen wollen, und solche, die das Funktionieren der Effektenmärkte sicherstellen sollen26. So verlangt das Bankengesetz eine Betriebsbewilligung (Art. 3 ff.), macht\nVorschriften zu den eigenen Mitteln, zur Liquidität, zu Jahresrechnung etc. (Art. 4 ff.), zu Überwachung und Revision (Art. 18 ff.), installiert ein Aufsichtssystem (Art. 23 ff.), verlangt besondere Massnahmen bei Insolvenzgefahr und beim Bankenkonkurs (Art. 25 ff.), etc. Falls Artikel 98 den Bund berechtigen würde, selber eine kommerzielle Bank zu betreiben, so hätte er diese Kompetenz mit der\ngenannten Gesetzgebung jedenfalls nicht im Geringsten ausgeübt.\n\n21\nAS 24 (1908) 883, 885; BBl 1908 IV 577 ff, 579.\n22\nIn der Botschaft betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 2. Februar 1934, BBl 1934 I 171, finden sich denn auch keine Ausführungen zur Verfassungsgrundlage des Gesetzes.\n23\nDennoch nennt der Ingress des Bankengesetzes noch heute den Art. 34ter von 1908 als Grundlage.\n24\nLeo Schürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. Auflage Bern 1994, § 40 Ziff. 1 (S. 337).\n25\nRené Rhinow, Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1987, Art. 31quater S. 2.; BBl 1937 II 833 und BBl 1945 I 905;\ndie parlamentarischen Beratungen lassen sich anhand der Zitate bei Rhinow nachverfolgen, siehe aber auch\ndas stenografische Bulletin des Ständerates 1939, S. 47 f.\n26\nUrs Emch/Hugo Renz/Reto Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Auflage Zürich 2004, S. 59 f.;\nCarlo Lombardi, Droit bancaire suisse, Zürich 2002, S. 3; Reto Jacobs, St. Galler BV-Kommentar, Zürich etc.\n2002, Art. 98 N. 2; BGE 126 II 111, 115.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 137\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nDas Gesagte lässt es als sehr plausibel erscheinen, dass der Verfassungsgeber von 1947 mit dem\nBankenartikel dem Bund keinerlei Kompetenz geben wollte, um sich anders als Regulator eines recht\ngut funktionierenden Marktes zu betätigen.\n\nBei der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 war in Bezug auf die hier interessierende Frage\nnie die Rede von einer Ausnahme zum allgemeinen Nachführungskonzept, so dass die obigen Ausführungen für Artikel 98 BV gleichermassen zutreffen27.\n\n3.2.2.3 Teleologische Auslegung\nDie teleologische Betrachtung trägt nicht viel bei zur Beantwortung der Frage. Denn einerseits ist klar,\ndass das Hauptziel von Artikel 98 BV der Gläubiger- und Funktionsschutz ist, doch andererseits heisst\ndies nicht automatisch, dass andere Ziele mit derselben Norm nicht verfolgt werden können28. Für den\nBetrieb einer Bundesbank bietet jedoch auch die teleologische Betrachtung keine Grundlage.\n\n3.2.2.4 Zwischenergebnis\nAufgrund des Wortlautes und der historisch-systematischen Betrachtung ist zu schliessen, dass Artikel 98 BV dem Bund zwar die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Bankkunden\nund des Funktionierens des Effektenhandels gibt, nicht aber zum Betrieb einer kommerziellen Bank,\nsei es als Postbank oder anderswie. Die bisherige Selbstbeschränkung des Gesetzgebers entspricht\nsomit dem geltenden Verfassungsrecht.\n\n3.2.3 Artikel 99 BV (Geld- und Währungspolitik)\nArtikel 99 BV enthält unter anderem die Verfassungsgrundlage, aufgrund derer der Bund die Nationalbank betreiben kann. In Absatz 2 gibt die Verfassung der Nationalbank ihren Auftrag: Sie soll eine\nGeld- und Währungspolitik führen, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Dieser Auftrag und die\ndamit verbundene Kompetenz werden in den Artikeln 9 ff. des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (SR 951.11, Nationalbankgesetz, NBG) so interpretiert, dass die Nationalbank als\nMittel zum genannten Zweck einen bestimmten Katalog von Bankgeschäften vornehmen darf, mit\nwelchen sie teilweise in ein gewisses Konkurrenzverhältnis zu den privaten Banken tritt. Dieser Umstand verleiht jedoch dem Bund nicht die Kompetenz, zu völlig anderen Zwecken (konkret: Finanzierung der Grundversorgung im Post- und Fernmeldewesen, Anlage von Kundengeldern der Postfinance) noch eine zweite Bank zu betreiben.\n\nDer Bund kann sich somit nicht auf Artikel 99 BV stützen, um eine Postbank zu betreiben.\n\n3.3 Zwischenergebnis\nDer Bund benötigt im System der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung für den Betrieb einer Postbank eine Verfassungsgrundlage, verfügt heute aber über keine solche. Es wäre daher (für beide Gutachtenfragen gleichermassen) eine Verfassungsänderung erforderlich.\n\n4. Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinn\nvon Artikel 94 BV\nSelbst wenn man den bisherigen Ausführungen nicht folgen würde, würde sich die Frage stellen, ob\nder Betrieb einer Postbank gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verstösst.\n\n"}