{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000203_2006-11-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000203.pdf?ID=150000203", "Checksum": "1401df7c8af0fed73ac15d076b67ebff"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.11.2006 150000203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "567174a2d23459fcd8e67f52de0d159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203\n\nZunächst kann er mit dem oben behandelten Artikel 92 Absatz 1 BV verglichen werden. Gemäss Artikel 98 Absätze 1 und 2 BV «erlässt [der Bund] Vorschriften über» einen Sachbereich («légifère sur»,\n«emana prescrizioni sulle...»), im Fall von Artikel 92 Absatz 1 BV ist ein Bereich «Sache des Bundes»\n(«relèvent de la compétence de la Confédération», «compete alla Confederazione»). Sprachlich gesehen ist es einleuchtend, dass die zweite Formulierung weiter geht als die erste: Ist ein Bereich als\nsolcher Sache des Bundes, so deutet dies darauf hin, dass der Bund nicht nur als externer Regulator\neines sonst in sich geschlossenen Systems tätig wird, sondern dass er sich selber als aktiver Akteur\ninnerhalb des Systems betätigt, was er im Fall von Artikel 92 Absatz 1 BV als Betreiber der Post auch\ntut. Entsprechendes gilt für Artikel 54 Absatz 1 zu den auswärtigen Angelegenheiten, Artikel 60 Absatz 1 zur Armee und Artikel 99 Absatz 1 zum Geld- und Währungswesen. Ordnet die Verfassung\nhingegen nur an, dass der Bund Vorschriften erlasse, so spricht dies sprachlich gesehen primär die\nRolle des Regulators an.\n\nDie Formulierung «erlässt Vorschriften über» (Art. 98 Abs. 1 und 2 BV) ist auch weniger weit als «die\nGesetzgebung auf dem Gebiet (...) ist Sache des Bundes» («La législation sur (...) relève de la compétence de la Confédération», «La legislazione nel campo (...) compete alla Confederazione»), wie es\nbeispielsweise in Artikel 90 zur Kernenergie heisst. Wird die Gesetzgebung insgesamt als Sache des\nBundes bezeichnet, so deutet dies darauf hin, dass der Bund eine umfassende Kompetenz hat, die er\nin irgend einer Weise ausüben kann, sei es durch polizeirechtliche Erlasse, durch ein Monopol mit\nkonzessionierten privaten Anbietern oder gar durch ein Monopol mit staatlichen Regiebetrieben. So ist\nes allgemein anerkannt, dass der Bund gestützt auf Artikel 90 BV im Bereich der Kernenergie alle\ngenannten Möglichkeiten hat20. Auch aus diesem Vergleich ist der Schluss zu ziehen, dass die Formulierung von Artikel 98 Absätze 1 und 2 BV («erlässt Vorschriften über») sich nur auf die Rolle des Regulators bezieht.\n\n19\nZum gleichen Ergebnis gelangt Stefan Vogel, Der Staat als Marktteilnehmer, Zürich 2000, S. 217 ff.\n20\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. Nov. 1996, BBl 1997 I 1, 269; René Schaffhauser, St.\nGaller BV-Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 90 Abs. 5; vgl. Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Art. 90 N. 6 und\nArt. 92 N. 4 ff ; vgl. auch die oben am Rand erwähnte Diskussion betreffend Art. 92 (Ziffer 3.2.1.2 und Fussnote\n7).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 136\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n3.2.2.2 Historisch-systematische Auslegung\nDas entscheidende Argument ergibt sich aus einer historischen und systematischen Betrachtung von\nArtikel 98 BV und des Bankengesetzes. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seiner Verfassungsgrundlage ist aus heutiger Perspektive schwer nachzuvollziehen, darum hier ein kurzer Überblick:\n\nDas Bankengesetz vom 8. November 1934 wurde in erster Linie gestützt auf den damaligen Artikel 34ter aBV erlassen. Dieser war 1908 eingefügt worden und hatte folgenden Wortlaut:\n\n«Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen.21\n\n1934 war es selbstverständlich, dass die Banken zum «Gebiete des Gewerbewesens» gezählt werden konnten22. Bei der Revision der Gewerbeartikel 1947 wurde dieser Artikel 34ter aufgehoben und\nsein Inhalt in Artikel 31bis wieder aufgenommen23. Gleichzeitig wurde an der freigewordenen Stelle des\nalten Artikel 34ter eine Vorschrift aufgenommen, welche sich mit dem Arbeitsrecht befasste und mit\ngewissen Änderungen bis 1999 in Kraft blieb. An sich hätte sich das Bankengesetz als hauptsächlich\ngewerbepolizeilicher Erlass weiterhin auf die allgemeine Gewerbekompetenz (d.h. auf den damals\nneuen Artikel 31bis) stützen können. Da das Gesetz jedoch nicht nur wirtschaftspolizeiliche, sondern\nauch wirtschaftspolitische Bestimmungen enthielt, entschloss man sich, mit Artikel 31quater einen besonderen Bankenartikel zu schaffen, welcher den gesamten Inhalt des Bankengesetzes abdecken\nsollte24.\n\nDie Botschaften des Bundesrates zu den Gewerbeartikeln enthielten keine Ausführungen dazu, und in\nden parlamentarischen Beratungen wurde zwar intensiv über die Notwendigkeit eines Bankenartikels\nund über das Verhältnis zur damaligen Handels- und Gewerbefreiheit (heute Wirtschaftsfreiheit) diskutiert, es gibt jedoch keine Hinweise, dass sich der Bankenartikel von 1947 auf etwas anderes als den\nGegenstand der damaligen Bankengesetzgebung bezogen hätte25. Diese neue Grundlage des Gesetzes in Artikel 31quater wurde 1999 in Bezug auf die Banken mit rein redaktionellen Änderungen als Artikel 98 in die neue Bundesverfassung übernommen.\n\nDie Vorgängervorschrift des heutigen Artikels 98 BV wurde also mit dem festen Blick auf das seit damals bis heute bestehende Bankengesetz neu eingeführt, dem Gesetz gewissermassen auf den Leib\ngeschneidert. Daher ist es hier angebracht, den Inhalt dieses Gesetzes (sowie auch des Börsengesetzes) kurz darzustellen.\n\n"}