{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000203_2006-11-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000203.pdf?ID=150000203", "Checksum": "1401df7c8af0fed73ac15d076b67ebff"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.11.2006 150000203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "567174a2d23459fcd8e67f52de0d159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203\n\nArtikel 92 Absatz 2 BV gibt dem Bund den Auftrag, «für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden» zu sorgen. Es hat sich bereits\nerwiesen, dass der Zahlungsverkehr zu den Postdienstleistungen gehört. Das Hauptargument der\nPost, weswegen ihr das Hypothekengeschäft erlaubt sein sollte, ist der Umstand, dass ihr für die sehr\numfangreichen und heute steigenden Kundengelder (rund 38 Milliarden in der Bilanz 2005) im Inland\nnicht genügend geeignete Anlagemöglichkeiten16 zur Verfügung stünden. Dies mache umfangreiche\nAuslandanlagen nötig, welche mittlerweile rund die Hälfte der gesamten Anlagen ausmachten. Die\nPost vertritt den Standpunkt, dass es wünschbar wäre, wenn sie Kundengelder in inländischen Hypotheken anlegen könnte, um die Risiken im Ausland zu vermindern. Sie ist sich aber bewusst, dass\ndazu (mindestens) Anpassungen der Gesetzgebung notwendig wären17. Kann aus dem geschilderten\nBedürfnis nach sicheren Inlandanlagen abgeleitet werden, dass die sichere Anlage von Kundengeldern in inländischen Hypotheken unter den verfassungsrechtlichen Begriff «Postwesen» fällt? Wie\noben dargelegt, ist heute anerkannt, dass der Zahlungsverkehr zum Postwesen gehört. Zu einem\nzeitgemässen Zahlungsverkehr wiederum gehört ein sinnvolles Angebot an Zahlungsverkehrskonten.\nEs sind jedoch kaum Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der (schweizerische) Bankenmarkt\nnicht in der Lage sei, die Kundengelder der PostFinance aufzunehmen und sicher anzulegen18. Der\nZusammenhang zwischen dem Zahlungsverkehr und den Anlagen in Hypotheken ist somit weder\nzwingend noch besonders eng. Es ginge jedenfalls zu weit, allein aufgrund des betriebswirtschaftlich\nverständlichen Bedürfnisses nach sicheren Anlagen das bankentypische Hypothekengeschäft unter\nden verfassungsrechtlichen Begriff des Postwesens zu subsumieren.\n\n3.2.1.4 Systematische Auslegung\nAuch eine systematische Auslegung spricht gegen die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 BV auf das\neigentliche Bankgeschäft. Denn die Verfassung enthält in Artikel 98 Vorschriften, die sich spezifisch\nmit den Banken befassen, ohne dass von dort aus ein Bezug auf die Post genommen würde. Wenn\nder Verfassungsgeber die Postkompetenz auch auf die bankentypischen Geschäfte hätte beziehen\nwollen, so wäre es zumindest sehr nahe gelegen, zwischen diesen beiden Vorschriften eine Verbindung herzustellen. Die Verfassung geht jedoch offensichtlich davon aus, dass das Post- und das\n\n14\nAlexander Ruch, Öffentliche Werke und Verkehr, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller\n(Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 59 N. 37; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit\ncommentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Art. 92 N. 2.\n15\nVgl. Preise und Konditionen für Privatkunden, Allgemeine Geschäftsbedingungen PostFinance, S. 36,\nverfügbar auf www.postfinance.ch über den Link „Preise/Konditionen/AGB“ (ganz unten auf der Seite).\n16\nGemäss Art. 11c Abs.1 POG ist die Post verpflichtet, die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so\nanzulegen, dass ihre Sicherheit und ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.\n17\nGeschäftsbericht 2005 der Schweizerischen Post, S. 28, verfügbar auf www.post.ch unter der Verknüpfung\n„Über uns“.\n18\nAnzumerken ist dabei, dass damit auch das bankspezifische Risiko den Banken überlassen wird.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 135\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nBankwesen zwei verschiedene, von einander getrennte Sachbereiche sind, und regelt beide unterschiedlich. Während Artikel 92 das Post- und Fernmeldewesen direkt als Sache des Bundes bezeichnet und damit Bezug nimmt auf die Möglichkeit von staatlichen (Monopol-) Betrieben, erlässt der Bund\ngemäss Artikel 98 bloss Vorschriften über das Bank- und Börsenwesen. Es wäre nun ziemlich widersprüchlich, wenn der Postartikel, trotz der Existenz zweier verschiedener Regelungen für Post und\nBanken, der Post über den Zahlungsverkehr hinaus eine Betätigung im eigentlichen Geschäftsbereich\nder Banken erlauben würde. Zwar ist die Post mit ihren diversen Angeboten im Finanzbereich zum\nTeil schon relativ weit in den Bankenbereich vorgestossen. Daraus, dass die Grenzen von Artikel 92\nAbsatz 1 BV damit schon stark gedehnt wurden, kann nun aber keineswegs abgeleitet werden, diese\nKompetenznorm decke auch andere zentrale Bankgeschäfte wie das Aktivgeschäft, die Bereiche von\nAnlage und Vorsorge sowie das Hypothekengeschäft.\n\n3.2.1.5 Zwischenergebnis\nInsgesamt spricht alles dafür, dass Artikel 92 BV dem Bund nicht die Kompetenz gibt, sich in den genannten Bereichen unternehmerisch zu betätigen. Dies gilt gleichermassen für beide Teilfragen (Aktivgeschäft, Anlage und Vorsorge einerseits, Hypothekengeschäft andererseits)19.\n\n3.2.2 Artikel 98 Absätze 1 und 2 BV (Banken und Finanzdienstleistungen\nin anderen Bereichen)\nNach Artikel 98 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er\nträgt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung. Nach Absatz 2\nkann er Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.\n\n3.2.2.1 Wortlaut\nHinsichtlich des Wortlautes ist es aufschlussreich, den hier interessierenden Artikel 98 Absätze 1 und\n2 BV zwei anderen Typen von Kompetenznormen gegenüberzustellen.\n\n"}