{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000203_2006-11-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000203.pdf?ID=150000203", "Checksum": "1401df7c8af0fed73ac15d076b67ebff"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.11.2006 150000203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "567174a2d23459fcd8e67f52de0d159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203\n\nIn der Literatur besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der Verfassungsgeber der Post ursprünglich zwei Tätigkeitsbereiche zuweisen wollte: Einerseits den Transport von Personen, andererseits die Vermittlung von Mitteilungen, Waren und Geld zwischen räumlich getrennten Personen. Seit\njeher wurde betont, dass das Bankgeschäft nicht dazu gehöre11. Nach Auffassung von Burckhardt\nhätte sich der Bund schon 1910 für die Erweiterung des Postbereiches auf den Check- und Giroverkehr eigentlich nicht mehr auf Artikel 36 der Bundesverfassung von 1874 stützen können, weil es in\ndiesen beiden Bereichen nicht mehr bloss um die Vermittlung von Geld auf Distanz gehe und weil sie\ntypisches Bank- und nicht Postgeschäft seien12. Lendi widerspricht dem zwar und zieht die Grenzlinie\netwas weiter, nämlich so, dass der «Geldverkehr bis und mit dem Zahlungsverkehr» vom Postartikel\nerfasst sei13. Dass der Post- vom Bankenbereich abzugrenzen sei, war jedoch nie umstritten.\n\nHeute verpflichtet das Postgesetz die Post dazu, «einen ausreichenden Universaldienst, bestehend\naus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs» zu erbringen. Dieser ist flächendeckend anzubieten. (Art. 2 Abs. 1 und 2 PG). Während das Gesetz in Artikel 2 Absatz 1 für den Postverkehr\npräzisierend festhält, dass der Universaldienst im Postverkehr «die Annahme, die Abholung, den\nTransport und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an\nfünf Tagen pro Woche» umfasst, definiert es den Universaldienst im Zahlungsverkehr nicht weiter. Die\nPostverordnung (VPG, SR 783.01) hält in Artikel 3 Buchstabe e knapp fest, dass die Universaldienste\nim Zahlungsverkehr «die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung» erfassen.\n\nÜber den Universaldienst hinaus kann die Post gemäss dem Postgesetz «in Konkurrenz mit privaten\nAnbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland (...) weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen\nund Produkte», sowie «Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter anbieten, soweit dies der\nüblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht» (so genannte Wettbewerbsdienste, Art. 9 Abs. 1 PG).\nGemäss Artikel 9 Absatz 2 PG bezeichnet der Bundesrat die Wettbewerbsdienste der Post. Die darauf\ngestützten Artikel 11–13 VPG nennen weitere Dienstleistungen im Zahlungsverkehr, insbesondere die\nKartengeldprodukte und den Checkverkehr, Geldmarktanlagen, Kontoführung mit oder ohne Verzinsung, Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter, sowie elektronische Dienstleistungen\nund Produkte als Nebenleistungen zu Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen.\n\nMan kann also feststellen, dass die Gesetzgebung den Kreis der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, der seit jeher zum Postwesen gezählt wird, stetig erweitert hat. In der aktuellen Literatur wird\ndeshalb auch gesagt, dass der verfassungsrechtliche Begriff des Postwesens, in Abwesenheit einer\n\n8\nWalther Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 2. Auflage Bern\n1914, S. 326.\n9\nAS 26 1015.\n10\nBotschaft zum Entwurf eines einheitlichen Bundesgesetzes betreffend das schweizerische Postwesen vom 25.\nFebruar 1907, BBl 1907 I 697, 716 f.\n11\nWalther Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 2. Auflage Bern\n1914, S. 326; Martin Lendi, Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1987, Art. 36 N. 8; Botschaft über eine neue\nBundesverfassung vom 20. Nov. 1996, BBl. 1997 I 1, 271.\n12\nWalther Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 2. Auflage Bern\n1914, 327.\n13\nLendi, Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1987, Art. 36 N. 10.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 134\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nDefinition von Verfassungswegen, vom Gesetzgeber und von der Geschichte festgelegt werde14.\nStreng weitergedacht würde dies bedeuten, dass der Verfassungsbegriff keinerlei definitorische Kraft\nhätte, so dass es dem Gesetzgeber gewissermassen frei stünde, den Begriff des Postwesens beliebig\nzu definieren und somit jegliche Dienstleistungen darunter zu subsumieren, z.B. auch solche der\nGastronomie oder des Unterhaltungsgewerbes. Ein solcher Schluss wird indessen von keinem der\nAutoren gezogen, der sich zur Frage der Interpretation von Artikel 92 BV bzw. Artikel 36 aBV geäussert hat. Aus der historischen Betrachtung lässt sich vielmehr ableiten, dass sowohl 1999 als auch\nvorher bei der Verfassungsgebung stets die Meinung bestand, das eigentliche Bankgeschäft falle\ngrundsätzlich nicht unter den Postartikel. Fest steht auch, dass die Verfassung der Post nur solche\nTätigkeitsfelder zuweist, bei denen ein Bezug zum eigentlichen Postgeschäft besteht; im Finanzbereich ist dies konkret der Zahlungsverkehr. Wie das Postgeschäft allerdings vom Bankgeschäft in den\nEinzelheiten abzugrenzen sei, bleibt aus historischer Sicht weitgehend offen.\n\nNeben der Vermittlung von Bankdienstleistungen Dritter (namentlich Hypotheken und Anlageprodukte)\nbietet die PostFinance mit den Gelben Fonds schon heute eigene Anlageprodukte an15. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich dieses heutige Angebot der PostFinance innerhalb der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken hält. Klar ist aus historischer Sicht, dass ein umfassendes\nSortiment von Bankdienstleistungen gemäss der Fragestellung von Artikel 92 BV nicht gedeckt ist.\n\n3.2.1.3 Teleologische Auslegung\nSinn und Zweck von Artikel 92 Absatz 1 BV ist, dem Bund eine Kompetenz zuzuweisen. Diese Aussage hilft jedoch nicht weiter, wenn es darum geht, den Umfang der Kompetenz zu definieren.\n\n"}