{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000203_2006-11-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000203.pdf?ID=150000203", "Checksum": "1401df7c8af0fed73ac15d076b67ebff"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.11.2006 150000203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.11.2006 150000203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "567174a2d23459fcd8e67f52de0d159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.11.2006 150000203\n\nAus der Sicht der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung bedürfen die Kantone somit keiner Verfassungsgrundlage, um die Kantonalbanken zu betreiben. Der Bund hingegen muss sich, will er sich als\nInhaber einer Bank betätigen, auf eine Verfassungsnorm stützen können, welche ihm dies erlaubt.\nIm Ergebnis braucht der Bund aus dem Blickwinkel der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung eine\nVerfassungsgrundlage für den Betrieb einer Postbank.\n\n3.2 Mögliche Grundlagen im geltenden Verfassungsrecht\n3.2.1 Artikel 92 BV (Post- und Fernmeldewesen)\nArtikel 92 Absatz 1 BV lautet: «Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.». Dass der\nBund eine Kompetenz für das Postwesen hat, und dass diese Kompetenz umfassend ist, steht ausser\nFrage. Entscheidend ist jedoch, ob die Betätigung der Post (-Finance) als Bank in den abgedeckten\nKompetenzbereich fällt.\n\n3.2.1.1 Wortlaut\nDer Wortlaut von Artikel 92 BV gibt keine Hinweise, welche Sachbereiche von der Formulierung\n«Post- und Fernmeldewesen» erfasst sein sollen. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis gehören\nzum Begriff «Post» die Brief-, Paket- und Personenbeförderung sowie eventuell der Zahlungsverkehr,\nnicht aber die Bereiche Aktivgeschäft, Anlage und Vorsorge sowie Hypothekengeschäft. Diese Geschäfte werden eben als typische Bankgeschäfte wahrgenommen. Dies spiegelt sich schon in der\nGutachtenfrage, indem diese die zu untersuchende Weiterentwicklung der Geschäftsfelder der\nPostFinance mit dem Stichwort Postbank verbindet. Der Begriff «Post» hat zwar keine scharfen Konturen, ist aber sicher kein Synonym für «Bank». Der Wortlaut spricht somit dagegen, die genannten\nGeschäftsfelder unter die Postkompetenz fallen zu lassen.\n\n3.2.1.2 Historische Auslegung\nDer Wille des historischen Verfassungsgebers ist zunächst im Zusammenhang mit der Totalrevision\nder Bundesverfassung von 1999 zu untersuchen. Der Bundesrat führte in der Botschaft aus, das\nBankgeschäft sei nicht erfasst, ohne jedoch zur Abgrenzung weitere Ausführungen zu machen. Gemäss dem allgemeinen Nachführungskonzept bestand auch bei Artikel 92 grundsätzlich nicht die Absicht, inhaltliche Änderungen vorzunehmen6. Im Parlament wurde im Zusammenhang mit dem Postund Fernmeldeartikel (Art. 75 des Entwurfs 1996) relativ intensiv über die Formulierung debattiert;\ndies beschränkte sich jedoch auf die Frage, ob «das Post- und Fernmeldewesen» oder «die Gesetzgebung über das Post- und Fernmeldewesen» Gegenstand der Bundeskompetenz sein sollte7. Die\nFrage, ob sich diese Kompetenz auf das Bankgeschäft beziehe, sowie die Abgrenzung zwischen\nPost- und Bankgeschäft wurden nicht thematisiert. Somit gilt: Der Verfassungsgeber von 1999 wollte\nam diesbezüglichen Rechtszustand nichts ändern.\n\n5\nZum Ganzen beispielsweise Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage\nZürich 2005, N. 1049 ff.; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de\nla Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Art. 42 N. 1 ff.\n6\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. Nov. 1996, BBl 1997 I 1, 270 f.\n7\nAm einfachsten nachzuverfolgen mit Hilfe der Tabelle bei Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, am Ende zu Art. 92;\nsiehe auch die Botschaft zum Entwurf „Telekommunikationsunternehmungsgesetz (Eigenständigkeit für die\nSwisscom)“, BBl 2006 3763, Ziffer. 5.1\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 133\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nEs ist daher zu untersuchen, ob sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften von\nArtikel 92 BV weitere Erkenntnisse gewinnen lassen. Der Gehalt des heutigen Artikels 92 BV entspricht im Wesentlichen den Absätzen 1 und 3 von Artikel 36 der Bundesverfassung von 1874. Dieser\nArtikel wiederum war schon in der Urfassung von 1874 in derselben Form enthalten. In diesem Zusammenhang ist es interessant, die Entwicklung seit 1874 zu verfolgen. Der Aufgabenbereich der\nPost wurde nicht durch Verfassungsrevision, sondern durch Bundesgesetz mehrmals angepasst und\nerweitert8. Bemerkenswert ist insbesondere das Bundesgesetz betreffend das schweizerische Postwesen vom 5. April 19109, welches der Post nicht nur die Einzugsmandate, die Postanweisungen\nsowie den Postcheck- und Giroverkehr zuwies (Art. 2 Bst. f–h), sondern auch die Bundesversammlung ermächtigte, «der Post weitere Dienstzweige, die sich für ihren Betrieb eignen, zu Besorgung [zu]\nübertragen». Diese Erweiterungsmöglichkeit wurde dem Bundesrat eröffnet, um für die «weitere Entwicklung des Verkehrswesens» eine genügende Flexibilität zu haben10. Daraus lassen sich jedoch\nkeine Folgerungen darüber ableiten, was der historische Verfassungsgeber von 1874 mit dem Begriff\n«Postwesen» ursprünglich erfassen wollte.\n\n"}