Vor diesem Hintergrund betrachtet wäre die Abzugsfähigkeit als wenig tauglich zu beurteilen, die heute bestehende Ungleichheit der Weiterbildungsbeteiligung auszugleichen, sie dürfte sie höchstens noch verschärfen. Da dynamische Effekte (d.h. bspw. eine Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung wegen der steuerlichen Entlastung) bei einer Steuerabzugsfähigkeit aus theoretischen Gründen praktisch auszuschliessen sind, könnte die Verteilungswirkung (statisch) schon anhand der heutigen Weiterbildungsbeteiligung gemessen werden.