Da es aber in der Realität schwierig ist, diese Unterscheidung vorzunehmen, führt eine generelle Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten auch zu einer Verletzung des Effizienzgebotes, weil dadurch verzerrende Anreize für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen durch das Steuersystem gesetzt würden. Aus ökonomischer Sicht ist also die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten gemessen am Gebot der Effizienz des Steuersystems umstritten und hängt entscheidend davon ab, wie gut die Unterteilung von Weiterbildungsaktivitäten in investitive und konsumptive Aktivitäten gemacht werden kann.