Somit wäre die Effizienz des Steuersystems verletzt. Wie im Text ausgeführt, gilt dies nur unter der Bedingung, dass es sich bei Weiterbildungstätigkeiten um Investitionen handelt und nicht um Konsum. Da es aber in der Realität schwierig ist, diese Unterscheidung vorzunehmen, führt eine generelle Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten auch zu einer Verletzung des Effizienzgebotes, weil dadurch verzerrende Anreize für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen durch das Steuersystem gesetzt würden.