Je enger und spezifischer die Zielgruppendefinition vorgenommen wird, desto höher wird tendenziell auch der administrative Aufwand ausfallen. Bei den Steuerabzügen wäre der administrative Aufwand grundsätzlich relativ gering, weil dieser im Rahmen der normalen Steuerkontrolle anfällt. Bei der Abzugsfähigkeit müssten jedoch trotzdem die Art der Weiterbildung (bspw. betrieblich versus privat orientierte Weiterbildung) und auch der Umstand kontrolliert werden, ob die Weiterbildung real tatsächlich stattgefunden hat. Missbrauchsfälle in Spanien und Grossbritannien haben gezeigt, dass nicht einmal vor der Schaffung fiktiver Anbieter und Kurse zurückgeschreckt wird.