Da aber, unter der Annahme, dass die Weiterbildung bei beiden Gruppen die gleichen Einkommenströme (absolut betrachtet) generieren würde, die Besteuerung der Erträge wegen der Progression unterschiedlich hoch ausfällt, ist zumindest bei der Wirkung der Progression nicht klar, ob die Nettobesteuerung derselben Weiterbildung bei Personen mit unterschiedlichen Grenzsteuersätzen unterschiedlich hoch ausfällt. Dies wird in der Realität vor allem davon abhängen, an welchem Punkt der Progression der Steuerzahlende sich vor und nach dem Abzug der Weiterbildungskosten befindet.