Wenn aber Weiterbildung ganz oder teilweise Konsum darstellt, würde die Abzugsfähigkeit der Weiterbildungskosten wiederum das Effizienzgebot des Steuersystems verletzen, weil durch die steuerliche Bevorzugung dieses Konsums eine Verzerrung zugunsten des Konsums von Weiterbildung zustande käme (siehe Alstadsaeter 2003). Eine Unterteilung von Weiterbildung in eher beruflich orientierte oder eher freizeitorientierte Weiterbildung, um damit die Frage nach Investition oder Konsum klären zu können, ist aus verschiedensten Gründen schwer praktikabel, weil die gleiche Weiterbildung in einem Fall Konsum und im anderen Fall