Da also bei gewissen Investitionen das Nettoprinzip der Besteuerung verletzt wird, wird dadurch auch das Gebot der Neutralität des Steuersystems verletzt und es entstehen Verzerrungen in Richtung bestimmter Investitionen zulasten anderer Investitionen. Somit würde für das Steuersystem gelten, dass, unter der Voraussetzung, dass die Weiterbildungstätigkeit als Investition bezeichnet werden kann6, auch die Kosten der Weiterbildung bei den Steuern in Abzug gebracht werden müssten.