{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000182_2008-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000182.pdf?ID=150000182", "Checksum": "e97526973bde4642ab12fa286b6ab727"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 27.03.2008 150000182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "e88d25b01e3688f8ed1c08925ead273c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182\n\nAus ökonomischer Sicht gibt es nur zwei Argumente, welche für eine staatliche Subventionierung von\nWeiterbildung sprechen können. Erstens ist eine staatliche Subventionierung geboten, wenn die zu\nunterstützende Aktivität Erträge generiert, welche die sich an der Aktivität beteiligenden Personen\nnicht vollständig aneignen können (man spricht in diesem Fall von positiven Externalitäten oder auch\nsozialen Erträgen). Zweitens kann ein Verteilungs- oder Gerechtigkeitsmotiv einen solchen Eingriff\nbegründen, wenn die Marktlösung nicht zu einer gesellschaftlich erwünschten Verteilung führt. Beide\nMotive sind bei der Weiterbildung aufgrund der bestehenden Literatur teilweise gegeben. Einerseits ist\ndie Weiterbildungsbeteiligung recht ungleich verteilt, insbesondere dann, wenn man die formale Ausbildung als Unterscheidungskriterium anwendet, andererseits ist davon auszugehen, dass die mangelnde Weiterbildungsbeteiligung gewisser Personengruppen zu hohen sozialen Kosten führen kann,\ndie durch Weiterbildung vermieden werden könnten. Diese Analyse führt aber auch zum Schluss,\ndass es für eine flächendeckende staatliche Unterstützung von Weiterbildungsanstrengungen keine\nausreichende Begründung gibt, sondern dass diese nur für spezifische Gruppen von Personen und\ndabei auch nur für spezifische Formen der Weiterbildung geboten ist.\n\nEtwas anders sieht die Beurteilung aus, wenn man die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten\nunter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Gewinnungskosten betrachtet, unabhängig davon, wer\ndiese Weiterbildung in Anspruch nimmt. Hier ist ausschlaggebend, dass eine Ungleichbehandlung von\nGewinnungskosten im Steuersystem zu Verzerrungen in ökonomischen Aktivitäten führen kann, d.h.\ndas Steuersystem würde Anreize schaffen, in jene ökonomischen Aktivitäten zu investieren, bei denen\ndie Kosten abzugsfähig wären, zulasten jener Aktivitäten, bei denen dies nicht oder nur teilweise der\nFall wäre. Somit wäre die Effizienz des Steuersystems verletzt. Wie im Text ausgeführt, gilt dies nur\nunter der Bedingung, dass es sich bei Weiterbildungstätigkeiten um Investitionen handelt und nicht um\nKonsum. Da es aber in der Realität schwierig ist, diese Unterscheidung vorzunehmen, führt eine generelle Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten auch zu einer Verletzung des Effizienzgebotes, weil\ndadurch verzerrende Anreize für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen durch das Steuersystem gesetzt würden. Aus ökonomischer Sicht ist also die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten\ngemessen am Gebot der Effizienz des Steuersystems umstritten und hängt entscheidend davon ab,\nwie gut die Unterteilung von Weiterbildungsaktivitäten in investitive und konsumptive Aktivitäten gemacht werden kann.\n\nWeiter ist zu beachten, dass falls das Motiv für die steuerliche Begünstigung von Weiterbildungsaktivitäten die Schaffung grösserer Anreize für Weiterbildung wäre, die steuerliche Entlastung von Weiterbildungskosten im Vergleich zu anderen Instrumenten der staatlichen Finanzierung von Weiterbildung\nhinsichtlich Effektivität und Effizienz schlecht abschneidet. Auch unter dem Vorbehalt, dass die Erforschung von Weiterbildungsfinanzierungsinstrumenten in den Kinderschuhen steckt, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Ziels der Schaffung von zielgruppenorientierten Anreizen für mehr Weiterbildung die steuerliche Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten schon aus theoretischen Gründen schlecht abschneidet. Neben der geringen Zielgruppenadäquanz sind es vor allem die geringe\nAnreizwirkung und somit die relativ grossen Mitnahmeeffekte, die gegen das Instrument der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Weiterbildung sprechen.\n\nSchliesslich muss berücksichtigt werden, dass Steuersysteme nicht nur an der Effizienz, sondern\nauch an ihrer Verteilungswirkung gemessen werden. In dieser Hinsicht wirken die Progression und die\nSteuerbefreiung von niedrigen Einkommen so, dass die Abzugsfähigkeit der Weiterbildungskosten\ngerade jene Personengruppen weniger entlasten würde, deren Weiterbildungsbeteiligung heute schon\nals eher zu tief beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund betrachtet wäre die Abzugsfähigkeit als wenig\ntauglich zu beurteilen, die heute bestehende Ungleichheit der Weiterbildungsbeteiligung auszugleichen, sie dürfte sie höchstens noch verschärfen. Da dynamische Effekte (d.h. bspw. eine Erhöhung\nder Weiterbildungsbeteiligung wegen der steuerlichen Entlastung) bei einer Steuerabzugsfähigkeit aus\ntheoretischen Gründen praktisch auszuschliessen sind, könnte die Verteilungswirkung (statisch)\nschon anhand der heutigen Weiterbildungsbeteiligung gemessen werden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 22\nGutachten Stefan C. Wolter\n\nGerade aufgrund der politischen Bedeutung dieser Verteilungswirkungen wird empfohlen, mit entsprechenden Mikrosimulationen die Verteilungswirkungen und Kostenfolgen von verschiedenen steuerlichen Abzugsmodellen zu simulieren damit eine weitere Entscheidgrundlage für oder gegen eine stärkere steuerliche Entlastung von Weiterbildungsausgaben geschaffen wäre.20\n\n20\nDie Ergebnisse solcher Simulationen könnten dann auch mit den Ergebnissen des grossen Feldexperimentes\nmit Weiterbildungsgutscheinen verglichen werden, die der Autor der Expertise im Auftrag des Bundesamtes für\nBerufsbildung und Technologie (BBT) durchführt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 23\nGutachten Stefan C. Wolter\n\nLiteratur\n\n"}