{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000182_2008-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000182.pdf?ID=150000182", "Checksum": "e97526973bde4642ab12fa286b6ab727"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 27.03.2008 150000182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "e88d25b01e3688f8ed1c08925ead273c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182\n\n c) Die Entlastung würde auf allen Weiterbildungsaktivitäten eintreten, d.h. auch jenen, deren Finanzierung die Privaten auch ohne Entlastung bezahlt hätten. Diese Subventionierung von\nAktivitäten, die auch ohne staatliche Hilfe gemacht worden wären, muss man unter so genannten „Mitnahmeeffekten“ abbuchen. Es gibt praktisch keine staatlichen Massnahmen, bei\ndenen es nicht zu Mitnahmeeffekten kommt. Daher ist das Verhältnis zwischen dem additiven\nEffekt der zusätzlich ausgelösten Weiterbildungsnachfrage und dem Mitnahmeeffekt entscheidend für die Beurteilung der Effizienz der Massnahme. Im Fall einer Steuerentlastung\nbei Weiterbildungskosten wird generell von einem relativ grossen Mitnahmeeffekt ausgegangen. Aufgrund der spärlichen empirischen Evidenz, aber auch theoretischer Überlegungen,\nmuss man gar von einem Mitnahmeeffekt in der Höhe von praktisch 100% ausgehen.\n\nd) Anreizwirkungen können auch Verteilungswirkungen provozieren, die nicht immer beabsichtigt oder erwünscht sind. Denkbar sind bei grosszügiger Abzugsfähigkeit, dass kostenintensive Weiterbildungsformen zulasten kostengünstiger Formen (bspw. on-the-job Training) zusätzlich gefördert werden. Oder dass ein zusätzlicher Anreiz dafür entsteht, dass Aufwendungen, die bislang durch Arbeitgeber bezahlt wurden, nun auf die Mitarbeitenden überwälzt\nwerden.17\ne) Die Anreizwirkung kann bei einer Steuerentlastung von Weiterbildungskosten schlecht gesteuert werden, weil für die Abzugsberechtigung i.d.R. nur Kriterien herangezogen werden\ndürfen, die im Steuersystem eine unterschiedliche Behandlung der Steuersubjekte erlauben,\nd.h. Einkommen, Unterstützungspflichten oder Familienstand. Diese Kriterien sind jedoch\nwenig geeignet, um im Bereich der Weiterbildungsbeteiligung eine sinnvolle Steuerung der öffentlichen Ausgaben zu bewirken. In dieser Beziehung können andere öffentliche Finanzierungsinstrumente zielgerichteter und genauer eingesetzt werden (siehe Abschnitt 3). Im Bereich der Weiterbildung wäre vor allem der Ausbildungsstand der entscheidende Faktor, um\ndie Zielgruppen zu definieren und es dürfte sich als schwierig erweisen (wenn auch nicht unmöglich) die Besteuerung vom formalen Ausbildungsstand der steuerpflichtigen Person abhängig zu machen.\n\nf) Die Anreizwirkung, so sie denn gegeben ist, entfaltet sich auf alle Formen der Weiterbildung,\ndie nicht explizit aus der steuerlichen Entlastung ausgeschlossen werden können. Mit anderen Worten hängen die fiskalischen und sozialen Auswirkungen der Massnahme zu einem\ngrossen Teil davon ab, wie gut man Weiterbildungen mit investitivem Charakter von solchen\nmit eher konsumptiven Charakter unterscheiden kann. Gelingt dies schlecht, dann entfaltet\nsich die Anreizwirkung an einem Ort, wo eine solche gar nicht vorgesehen war (siehe dazu\nauch 2.1.).\n\nzwar derzeit in vielen Ländern, sie sind aber in ihrer Ausgestaltung sehr unterschiedlich, da sie häufig neben dem\nsteuerlichen Anreiz auch eine zusätzliche finanzielle Beteiligung des Staates an der Weiterbildungsaktivität kennen und somit die Instrumente des Steuerabzugs mit dem des Bildungsgutscheins kombinieren. Laut ersten (leider noch nicht publizierten) Resultaten eines niederländischen Experiments mit ILA konnte die Weiterbildungsbeteiligung durch ILA um rund 20% gesteigert werden. ILA sind aber auch nicht problemlos, so musste beispielsweise die englische Regierung 2001 ihr erstes ILA Programm einstellen, weil krimineller Missbrauch der angesparten Gelder den Versuch zum Abbruch gebracht hatte.\n17\nUnbeabsichtigte Wirkungen, die die ursprüngliche Zielsetzung wieder zunichte machen können, werden bspw.\nfür das niederländische Modell nachgewiesen, bei welchem betriebliche Investitionen in die Weiterbildung von\nüber vierzigjährigen Mitarbeitenden hätten gefördert werden sollen (siehe Leuven & Oosterbeek 2004). Die Weiterbildung der über Vierzigjährigen stieg zwar an, gleichzeitig reduzierten die Unternehmen aber die Weiterbildung der unter Vierzigjährigen, womit der Nettoeffekt auf die Weiterbildungsquote nach dem Staatseingriff sogar\nleicht negativ war.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 20\nGutachten Stefan C. Wolter\n\n3. Vergleich mit anderen Finanzierungsinstrumenten\n\n"}