{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000182_2008-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000182.pdf?ID=150000182", "Checksum": "e97526973bde4642ab12fa286b6ab727"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 27.03.2008 150000182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "e88d25b01e3688f8ed1c08925ead273c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 18\nGutachten Stefan C. Wolter\n\nZwei Aspekte des Steuersystems führen quasi zwingend dazu, dass die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungsausgaben sich ganz unterschiedlich auf die Steuerzahlenden verteilt. Erstens führen Grenzbeträge, unterhalb derer gar keine Steuern bezahlt werden müssen, dazu, dass gewisse Teile der\nsteuerpflichtigen Bevölkerung keine Abzüge geltend machen könnten.12 Zweitens führt die Progression dazu, dass der Grenzsteuersatz und somit die tatsächliche Abzugswirkung für höhere Einkommen\nviel höher ausfällt.13 Natürlich hängt die Verteilungswirkung zum einen Teil von der Ausgestaltung des\nSteuersystems und zu einem anderen Teil von der Ausgestaltung der Abzugsfähigkeit ab. Systeme\nmit tiefer Progression und geringen Freibeträgen entfalten eine geringe Verteilungswirkung et vice\nversa. Bei der Abzugsfähigkeit kommt es darauf an, ob die Weiterbildungskosten unbegrenzt, begrenzt in der absoluten Höhe oder begrenzt als Prozentsatz des steuerbaren Einkommens abzugsfähig gemacht werden können. In der Realität ändern aber die meisten Systemunterschiede trotzdem\nnichts daran, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten der Ausbildung jenen Steuerzahlenden die grösste\nKostenreduktion ermöglichen, die sich heute schon am ehesten an Weiterbildung beteiligen (siehe\nbspw. OECD 2004b, S. 15), während die bildungsfernen Schichten davon wenig profitieren dürften.14\n\n2.3. Abzugsfähigkeit und die Anreizwirkung auf Weiterbildungsaktivitäten\n\nWenn die steuerliche Abzugsfähigkeit der Weiterbildungskosten die Kosten der Weiterbildung insgesamt senkt, da nur noch die Nettoerträge und nicht mehr der Bruttoertrag besteuert wird, wäre grundsätzlich zu erwarten, dass die Nachfrage nach Weiterbildung durch das Senken der Kosten steigt.\nHierzu sind jedoch sechs Bemerkungen zu machen:\n\n"}