{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000182_2008-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000182.pdf?ID=150000182", "Checksum": "e97526973bde4642ab12fa286b6ab727"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 27.03.2008 150000182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "e88d25b01e3688f8ed1c08925ead273c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182\n\nEs stellt sich eher die Frage, weshalb Private überhaupt bereit sind, in ihre Weiterbildung zu investieren, wenn sie sich daraus keinen Ertrag versprechen können. Eine mögliche Antwort wäre, dass ein\nTeil des Ertrags von Weiterbildung konsumptiver Natur ist. Wenn aber Weiterbildung ganz oder teilweise Konsum darstellt, würde die Abzugsfähigkeit der Weiterbildungskosten wiederum das Effizienzgebot des Steuersystems verletzen, weil durch die steuerliche Bevorzugung dieses Konsums eine\nVerzerrung zugunsten des Konsums von Weiterbildung zustande käme (siehe Alstadsaeter 2003).\nEine Unterteilung von Weiterbildung in eher beruflich orientierte oder eher freizeitorientierte Weiterbildung, um damit die Frage nach Investition oder Konsum klären zu können, ist aus verschiedensten\nGründen schwer praktikabel, weil die gleiche Weiterbildung in einem Fall Konsum und im anderen Fall\neine Investition darstellen kann, und diese Beurteilung zudem noch zeitabhängig ist. Selbst wenn man\nmit viel administrativem Aufwand eine solche Unterteilung vornehmen würde, wäre da noch das Problem, dass selbst eine beruflich orientierte Weiterbildungsinvestition immer einen konsumptiven Teil\naufweist, so dass es Ökonomen/innen gibt, die deswegen eine Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten für generell das grössere Übel halten (siehe bspw. Baldry 1998), während andere dem widersprechen (bspw. Richter 2006a). Weiter muss man bedenken, dass man theoretisch der Gleichbehandlung von Investitionen auch damit näher kommen könnte, wenn man die Wirkung der Progression auf\nden Erträgen brechen würde (siehe Richter 2006b), was aber vor dem Gesichtspunkt der Umverteilungsaufgabe des Steuersystems umstritten ist (siehe Bovenberg & Jacobs 2005).10 Während also\naufgrund des schwer auseinander zu haltenden Doppelcharakters von Weiterbildung (Investition und\nKonsum) die Abzugsfähigkeit der Kosten der Weiterbildung bezogen auf die Effizienz des Steuersystems umstritten ist,11 ist die Verteilungswirkung einer Abzugsfähigkeit ziemlich klar.\n\n2.2. Abzugsfähigkeit und die Verteilungswirkung des Steuersystems\n\nten liegen aber gleichzeitig auch, dass diese Differenz mit steigender Ausbildung zunimmt (siehe Acemoglu &\nPischke 1998, 1999a & 1999b). Dies führt dazu, dass es für Arbeitgeber lohnend wird, in das Humankapital ihrer\nMitarbeitenden zu investieren, weil sie mit der steigenden Bildung der Mitarbeitenden auch einen grösseren Gewinn erzielen können (Differenz zwischen Produktivität und zu bezahlenden Lohn steigt ebenfalls an).\n8\nAuf das Gebot der Neutralität wird hier nicht weiter spezifisch eingegangen. Es ist aber so, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten die Neutralität des Steuersystemes durchaus verletzen dürfte, weil bspw.\nWeiterbildungsausgaben, die durch Unternehmen getätigt werden abzugsfähig sind und jene, die durch Privatpersonen bezahlt werden, nicht oder nur teilweise.\n9\nTheoretisch müssten zwar die Gewinnsteuern auf Unternehmensgewinnen steigen, wenn die Weiterbildung zu\nProduktivitätssteigerungen geführt hat, die dem Arbeitnehmer nicht über den Lohn vergütet werden, aber diese\nGewinnsteuern werden im Vergleich zu Einkommensteuern relativ klein ausfallen.\n10\nGrundsätzlich sind die Überlegungen, welche die Besteuerung der Erträge zum Gegenstand haben, nicht unbegründet. Während die Abzugsfähigkeit der Kosten vor allem einen Anreiz gibt, kostenintensive Weiterbildungen\nzu betreiben, ist ein Brechen der Progression auf den Erträgen ein Anreiz für Weiterbildungen mit einem hohen\nErtragspotential. Da hohe Ausbildungskosten nicht automatisch hohe Erträge garantieren, sind die beiden Strategien in ihrer Anreizwirkung am Schluss auch nicht äquivalent. Dennoch ist die Forderung nach einem Brechen\nder Progression deshalb nicht unbedingt zielführend, weil a) wie erwähnt die Verteilungswirkung der Steuern\nbeeinträchtigt wird, was politisch umstritten wäre, b) nicht nur Erträge aus Weiterbildung davon profitieren würden. Allerdings vertreten gerade Keuschnigg & Oberlin (2007) aus wachstums- und beschäftigungspolitischer\nPerspektive die Meinung, dass eine solche Verschlechterung der Verteilungsgerechtigkeit durchaus akzeptiert\nwerden sollte. Sie plädieren für ein Modell bei dem bei der Einkommensteuer weniger Abzüge zugelassen werden und dafür die Steuersätze gesenkt würden.\n11\nAuch nicht weiter eingegangen wird an dieser Stelle auf die allgemeine Problematik von Ausnahmeregelungen,\ndie das Steuersystem generell komplexer und somit weniger effizient machen und zusätzlich immer das Problem\ndes „moral hazard“ und des „rent seeking“ in sich tragen. Moral hazard deshalb, weil der teilweise Wegfall des\nKostenrisikos dem Konsum von Weiterbildung Vorschub leisten kann, bei der der Ertrag einem grösseren Risiko\nunterliegt. Solches Verhalten mag bspw. bei der Studienfachwahl noch gesellschaftlich erwünscht sein, weil sonst\nniemand mehr Fächer studieren würde, deren Erträge sehr unsicher sind, bei der Weiterbildung stellt sich die\nFrage aber wohl doch etwas anders. Ein klassisches rent seeking Problem bei der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten hätten wir dann, wenn hier bspw. von Vertreter/innen der Weiterbildungsbranche zu Unrecht versucht würde, den Staat dazu zu bringen, in die marktvermittelte Ressourcenallokation einzugreifen. Dies ist nicht\nganz auszuschliessen, da schwer nachgewiesen werden kann, dass es ohne eine breite Abzugsfähigkeit heute\nein generelles Marktversagen im Weiterbildungsmarkt gibt. Gleichzeitig ist unklar ob die Abzugsfähigkeit tatsächlich zu mehr produktiven Tätigkeiten führt, d.h. zu mehr Weiterbildung, die die Arbeits-produktivität steigert,\noder ob nicht umgekehrt der Konsum unproduktiver Tätigkeiten gefördert wird, d.h. Weiterbildung, die lediglich\neinen privaten Konsumnutzen aufweist.\n\n"}