{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000182_2008-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000182.pdf?ID=150000182", "Checksum": "e97526973bde4642ab12fa286b6ab727"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 27.03.2008 150000182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 27.03.2008 150000182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "e88d25b01e3688f8ed1c08925ead273c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 27.03.2008 150000182\n\na) Wie gut können die Finanzierungsinstrumente zielgruppen- und kursspezifisch eingesetzt werden?\n\nb) Vermögen die Finanzierungsinstrumente die Weiterbildungsneigung tatsächlich positiv zu beeinflussen?\n\nc) Weisen die Finanzierungsinstrumente eine hohe Kosteneffizienz auf, d.h. bei welchen Instrumenten\nist der durch die Massnahme zusätzlich geschaffene fiskalische und soziale Nutzen pro ausgegebenen Steuerfranken am höchsten?\n\n2. Besteuerung von Weiterbildungsaktivitäten\n\n2.1. Abzugsfähigkeit und die Effizienz des Steuersystems\n\nWie private Weiterbildungsausgaben steuerlich zu behandeln sind, wird primär nicht unter den oben\nausgeführten Überlegungen betrachtet, da es nicht darum geht, wie eine öffentliche Ausgabe zu rechtfertigen ist, sondern darum, welches Steuersystem effizient ist. Ein Steuersystem ist dann effizient,\nwenn es das ökonomische Verhalten in Bezug auf Investitionen nicht verzerrt (siehe bspw. OECD\n2004b). Nun werden Erträge auf Investitionen unter sonst gleichen Bedingungen gleich besteuert, d.h.\ndie durch Weiterbildung verursachten Erträge (höherer Lohn) fallen unter die Besteuerung, die Kosten\nder Investitionen werden aber je nach Investitionsart unterschiedlich berücksichtigt. Können bspw.\nWeiterbildungsausgaben vom steuerbaren Einkommen nicht in Abzug gebracht werden, während der\nErtrag voll besteuert wird, dann wird bei dieser Investition der Bruttoertrag besteuert, während bei\nanderen Investitionen, bei denen die Kosten in Abzug gebracht werden können, nur der Nettoertrag\nbesteuert wird. Da also bei gewissen Investitionen das Nettoprinzip der Besteuerung verletzt wird,\nwird dadurch auch das Gebot der Neutralität des Steuersystems verletzt und es entstehen Verzerrungen in Richtung bestimmter Investitionen zulasten anderer Investitionen. Somit würde für das Steuersystem gelten, dass, unter der Voraussetzung, dass die Weiterbildungstätigkeit als Investition bezeichnet werden kann6, auch die Kosten der Weiterbildung bei den Steuern in Abzug gebracht werden\nmüssten.\n\nNun stellt sich aber die Frage, ob Weiterbildung tatsächlich (immer) eine Investition darstellt. Auf eine\nInvestition könnte man dann schliessen, wenn im Durchschnitt durch die Investition Erträge generiert\nwerden, d.h. die Weiterbildung sich in höheren Löhnen niederschlägt. Empirische Untersuchungen für\ndie Schweiz zeigen, dass Personen, die sich häufig an Weiterbildung beteiligen, zwar mehr verdienen,\ndass dieser Mehrverdienst aber nicht unbedingt auf die Weiterbildung zurückgeführt werden kann. Im\nGegenteil, Personen mit einem höheren Lohn beteiligen sich häufiger an Weiterbildung und nicht umgekehrt. Versuche, den kausal durch die Weiterbildung verursachten Lohnzuwachs zu berechnen,\nzeigen für die Schweiz relativ bescheidene Lohnwirkungen (siehe Gerfin 2004b). Dies bedeutet nun\nnicht, dass die Weiterbildung wirkungslos ist, d.h. keine Wirkung auf die Produktivität der sich bildenden Person hätte, sondern, dass sich diese Produktivitätssteigerung aufgrund von arbeitsmarktlichen\nFriktionen nicht voll auf den Lohn niederschlägt (siehe Gerfin 2004a oder Conti 2005).7 Ein grosser\n\n6\nEine Investition im strengen Sinn ist Weiterbildung nur dann, wenn damit das steuerbare Einkommen gesteigert\nwird (siehe bspw. Richter 2006a).\n7\nFriktionen auf den Arbeitsmärkten können dazu führen, dass sogenannte komprimierte Lohnstrukturen entstehen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die bezahlten Löhne unterhalb der Grenzproduktivität der Angestell-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 17\nGutachten Stefan C. Wolter\n\nTeil des Gewinns bei Weiterbildung bleibt demnach beim Arbeitgeber, was wiederum die Erklärung\ndafür ist, weshalb sich Arbeitgeber in so grossem Umfang an den Kosten der Weiterbildung beteiligen\n(empirisch überprüft durch Bassanini & Brunello 2008).8 Dies kann bei einer Abzugsfähigkeit der Weiterbildungskosten insofern ein Problem darstellen, dass es Fälle geben kann, bei denen der Staat\npraktisch keinen Mehrertrag in Form von Steuern auf der privaten Weiterbildungsinvestition erzielt\n(weil der Lohn nicht ansteigt), aber trotzdem alle Kosten in Abzug gebracht werden können.9\n\n"}