Art. 29a (neu) 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerdeentscheide sind an das Bundesgericht weiterziehbar. 2 Die Beschwerdefrist gegen Handlungen, die dem Verfahren nach den Artikeln 18d, 18e und 18f unterliegen, beginnt mit der Mitteilung nach Artikel 18i zu laufen. 3 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden.