Bundesverwaltungsgerichts und der vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des EJPD abgelehnten Anträge sowie die Anzahl Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach Artikel 18i Absatz 2; c. über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 18n Absatz 2. Gliederungstitel vor Art. 29a Kapitel 6a: Verfahren und Rechtsschutz (neu)