Art. 27 Abs. 1bis (neu) 1bis Das Departement orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf: a. über die Anzahl der für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone erstellten und verwendeten Tarnidentitäten und über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die Informantinnen und Informanten des Bundesamtes verwendet haben;