4 Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde. 5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann das Bundesamt: a. die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt; b. eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.