Art. 18o (neu) Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial 1 Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft. 2 Sie übermitteln das Material dem Bundesamt. Dieses entscheidet über die Beschlagnahme und die Einziehung. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. 3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.