Art. 18l (neu) Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät 1 Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ihm oder ihr zur Verfügung stehende nicht allgemein zugängliche Orte benutzt, um sich mit Dritten zu treffen, sich oder Dritte dort zu verstecken, dort Material zu lagern oder in anderer Weise einer seinen oder ihren Zwecken dienlichen Tätigkeit nachzugehen, können diese Orte beobachtet werden.