3 Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin Fernmeldeanschlüsse in rascher Folge wechselt, kann ausnahmsweise erlaubt werden, dass alle identifizierbaren Anschlüsse, die der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin benutzt, ohne Genehmigung im Einzelfall überwacht werden können. 4 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20006 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und die Ausführungsbestimmungen gelten für die Organisation der Überwachung, die Bearbeitung von Zufallsfunden, die Formen der Überwachung, ihre Entschädigung und ihre technische Umsetzung sinngemäss.