Art. 18k (neu) Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs 1 Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin den Post- und Fernmeldeverkehr dazu benutzt, seinen oder ihren Zwecken dienliche Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, kann der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden.