Art. 18j (neu) Vollzug durch die Kantone Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Einsätze von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung, welche die Sicherheitsorgane der Kantone im Auftrag des Bundes durchführen. 2. Abschnitt: Besondere Mittel der Informationsbeschaffung (neu)