2 Die Mitteilung kann aufgeschoben oder von ihr kann abgesehen werden, wenn: a. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden; b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern; c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; oder d. die betroffene Person oder die Drittperson nicht erreichbar sind. 3 Der Aufschub oder der Verzicht auf die Mitteilung muss im Verfahren nach den Artikeln 18d und 18e genehmigt und angeordnet werden.