Art. 18h (neu) Bearbeiten der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten 1 Das Bundesamt stellt sicher, dass mit den besonderen Mitteln beschaffte Personendaten, die keinen Bezug zu der die Anordnung begründenden Gefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 30 Tagen nach Einstellung des Einsatzes von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung vernichtet werden. 2 Im Übrigen gelten für die Bearbeitung der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten die Artikel 3 Absätze 1–3 und 15–17.