d. im Dringlichkeitsverfahren das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz ablehnt; oder e. im Dringlichkeitsverfahren der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD, nach Konsultation des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS, die Anordnung des weiteren Vollzugs ablehnt oder den Vollzug nicht innert 48 Stunden anordnet.