Art. 18g (neu) Einstellung des Einsatzes Das Bundesamt ordnet die sofortige Einstellung des Einsatzes an, soweit: a. der Einsatz nicht mehr notwendig ist, um neue Informationen zu beschaffen; b. sich der Einsatz als aussichtslos erwiesen hat; c. das Bundesverwaltungsgericht oder der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD nach Konsultation des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS die Verlängerung nach Artikel 18d Absatz 2 ablehnen; d. im Dringlichkeitsverfahren das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz ablehnt;