3 Genehmigt das Bundesverwaltungsgericht den beantragten Einsatz, stellt das Bundesamt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des EJPD umgehend Antrag auf die Anordnung des weiteren Vollzuges. Das Verfahren nach Artikel 18e Absatz 2 ist anwendbar. 4 Lehnt das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz ab oder ordnet der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD den weiteren Vollzug nicht innert 48 Stunden an, zieht das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 328 Gutachten Giovanni Biaggini