Art. 18f (neu) Dringlichkeitsverfahren 1 Der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes kann den sofortigen Einsatz von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist. Er oder sie orientiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD. 2 Er oder sie unterbreitet innerhalb von 24 Stunden den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht und begründet die Dringlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Bundesamt seinen Entscheid innert 72 Stunden mit.