2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD konsultiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Bei beidseitiger Zustimmung kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD den Einsatz der vom Bundesverwaltungsgericht genehmigten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zum Vollzug anordnen. Eine Delegation ist nicht möglich.