Art. 18e (neu) Anordnungsverfahren 1 Das Bundesamt kann dem Vorsteher oder der Vorsteherin des EJPD im Rahmen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts den Einsatz der genehmigten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung beantragen; dem Antrag ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen. Es informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD über vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnte Anträge.