3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gestützt auf den Antrag des Bundesamtes, ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug der beantragten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Es teilt dem Bundesamt seinen begründeten Entscheid innerhalb von 72 Stunden mit. Es kann die beantragten Massnahmen oder Vorkehren genehmigen, sie ganz oder teilweise ablehnen oder den Antrag an das Bundesamt zur Ergänzung zurückweisen. Es sorgt in seinem Bereich für die Geheimhaltung.