2 Wird eine Person überwacht, die an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, muss durch die Triage der bei der Überwachung erhobenen Daten sichergestellt werden, dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt, ausser die Gefährdung der Sicherheit erfolge gezielt unter dem Vorwand des Berufsgeheimnisses. Eine Richterin oder ein Richter der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts überwacht die Triage der Daten, damit die Sicherheitsorgane keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zur Kenntnis erhalten.