Art. 18c (neu) Überwachung Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses 1 Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, um Gegenstände, Geräte, technische Einrichtungen, Anlagen, Systeme, Räume, Fahrzeuge oder sonstige Mittel oder Örtlichkeiten, über die eine Drittperson verfügen kann, zu überwachen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen angenommen werden muss, dass der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin diese für seine oder ihre Zwecke benutzt.