Art. 18b (neu) Voraussetzungen Besondere Mittel der Informationsbeschaffung dürfen nur eingesetzt werden, wenn: a. eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder), oder wenn es unerlässlich ist, um die Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten; VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 327 Gutachten Giovanni Biaggini