2 Die Ermächtigung ist befristet auf: a. höchstens fünf Jahre für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes oder der Sicherheitsorgane der Kantone; b. höchstens sechs Monate für Informantinnen und Informanten des Bundesamtes; die Frist kann zweimal um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. 3 Die Tarnidentität darf nur zur Informationsbeschaffung benützt werden und nur, soweit es die Aufrechterhaltung der Tarnung oder die Wahrung der eigenen Sicherheit erfordert. Art. 15 Abs. 6 Aufgehoben