Art.14d (neu) Tarnidentitäten 1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann das Bundesamt im Rahmen des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes; b. die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane der Kantone; c. Informantinnen und Informanten des Bundesamtes im Rahmen einer bestimmten Operation.